Flüchtlinge: Einige Begriffe erklärt

18.11.2015

Asyl
Asyl ist ein Grundrecht, das individuell gewährt wird. Es ist nicht verhandelbar und kennt keine Obergrenze. Wer aus politischen Gründen oder auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, erhält in Deutschland Schutz.
Wer Asyl gewährt bekommen hat oder als Kriegsflüchtling anerkannt wurde, darf zunächst für drei Jahre in Deutschland bleiben. Danach wird aufgrund der Lage im Herkunftsland neu entschieden.

Duldung
Unter Duldung versteht man die „vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung“.
Geduldete haben das Asylverfahren durchlaufen und keinen der möglichen Schutzstatus erhalten. Sie haben kein Recht auf Asyl und müssen das Land eigentlich verlassen. Geduldet werden sie aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 a Abs. 1 AufenthG) oder aber, weil die Ausreise in ihr Heimatland nicht möglich ist. Eine Duldung wird für einen begrenzten Zeitraum erteilt, meist ein paar Wochen oder Monate. Werden die Duldungen in der Folge immer wieder erneuert, spricht man von „Kettenduldungen“.
Seit August 2015 gilt eine neue Bleiberechtsregelung für gut integrierte Geduldete: Sie können nach acht Jahren Aufenthalt (Familien mit minderjährigen Kindern schon nach sechs Jahren und Jugendliche, die eine Schule oder Ausbildung absolvieren, nach vier Jahren) ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, mündliche Deutschkenntnisse vorhanden sind und die Person nicht straffällig geworden ist.
Geduldete haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II; für sie findet auch nach Ablauf des Asylverfahrens weiterhin das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung. Geduldete können nach der neuesten gesetzlichen Regelung von 2014 schon nach drei Monaten Aufenthalt arbeiten (zuvor nach 12 Monaten), benötigen dafür jedoch zunächst die Genehmigung der Ausländerbehörde.

Abschiebung
Unter Abschiebung versteht man eine rechtsstaatliche Maßnahme, die zu einem sofortigen Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland bzw. zu einer Verpflichtung zur Ausreise führt. Alle entsprechend zugehörigen Genehmigungen wie z.B. Arbeitsgenehmigung, erlöschen zeitgleich.

Sichere Drittstaaten (Definition des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge)
So genannte „sichere Drittstaaten“ sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz.

Sichere Herkunftsstaaten (Definition des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge)
Dies sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (§ 29a AsylVfG).
Diese Vermutung besteht, solange ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch verfolgt wird. „Sichere Herkunftsstaaten“ sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II des Asylverfahrensgesetzes bezeichneten Staaten.

Das sind derzeit:

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien

Subsidiärer Schutz
Im Jahr 2014 erhielten vier Prozent der Asylbewerber in Deutschland subsidiären Schutz.
Das BAMF definiert diesen Status folgendermaßen:
„Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.“
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge: drei Jahre), diese kann dann aber noch einmal um zwei Jahre verlängert werden.
Die Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Zugang zum Arbeitsmarkt sind in gleicher Weise geregelt wie bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen; sie sind mit deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.

Dublin III
Die Dublin-III-Verordnung sieht vor, dass ein Asylbewerber dort sein Verfahren durchlaufen muss, wo er das erste Mal EU-Boden betreten hat. Stellt ein Land fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, wird ein Übernahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Da die allermeisten Asylbewerber in Griechenland zum ersten Mal europäischen Boden betreten, müssten sie dorthin zurückgeschickt werden. Dort ist das Asylsystem jedoch völlig kollabiert, deshalb hat das Bundesinnenministerium entschieden, Asylbewerber nicht dorthin zurückzuschicken.

Hilfreiche Informationen und Links zum Thema Flüchtlinge:
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht monatlich aktualisierte Daten zur Entwicklung der in der Bundesrepublik gestellten Asylanträge, den zehn zugangsstärksten Herkunftsländern der Antragsteller, den vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen über die Asylanträge sowie statistische Daten zu gestellten Übernahmeersuchen im Dublinverfahren. Dort finden Sie auch die Asylgeschäftsstatistik von Oktober 2015.
Zahlreiche Informationen, Zahlen und Fakten hat die Konrad-Adenauer-Stiftung im Themen-Dossier „Zuwanderung, Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt“  zusammengestellt. Besonders empfehlen wir die Broschüre „Zielland Deutschland“.

Schnellere Asylverfahren, weniger Fehlanreize, mehr Unterstützung für Länder und Kommunen, rasche Integration in den Arbeitsmarkt: Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist seit dem 24. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Grundlage des Gesetzespakets sind die Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24. September 2015. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Flüchtlingssituation hatten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer konkrete Beschlüsse gefasst. Auf den Seiten der Bundesregierung finden Sie eine Übersicht der Maßnahmen.